B. Schutz der Zivilbevölkerung

SeniorenZentrum Diedorf                                                 
Gemeinnützige Pflege- und Dienstleistungs GmbH

Lindenstraße 30
86420 Diedorf
Tel.: 08238 96668-100 
Fax: 08238 96668-101

Wir beraten Sie gerne.

6. Wie müssen Journalisten geschützt werden?

Wenn Journalisten im Kriegsgebiet gefährliche berufliche Aufträge ausführen, gelten sie ebenfalls als Zivilpersonen (Art. 79 I ZP I). Demnach sind sie geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigen könnte (Art. 79 II ZP I). Damit sie sich in Kriegszonen als Journalisten ausweisen können, kann ihnen ein entsprechender Ausweis von der Regierung des Staates, dem sie angehören, ausgestellt werden (Art. 79 III ZP I).